vorübergehende Verwahrung
- vorübergehende Verwahrung
Gestellte Waren bleiben bis zur ⇡ Überlassung durch die Zollstellen in der sog. v.V., Art. 50 ZK. Dabei handelt es sich nicht um ein ⇡ Zollverfahren oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung, sondern um den vorgeschalteten Zeitraum. Während der v.V. unterliegen die Waren erheblichen Beschränkungen. Vereinfacht gesagt, dürfen nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, Art. 52 ZK. Die Verwahrung kann beim Zollamt, einem Dritten oder dem Empfänger durchgeführt werden. Dazu kann auch die Einlagerung in ein Verwahrungslager vorgeschrieben werden.
Lexikon der Economics.
2013.
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